Die Steuergesetzgebung ist vielfältig und nicht immer klar verständlich. Laufende Änderungen tragen zudem zu Unübersicht bei. Es bedarf somit hohem und stets aktuellem Expertenwissen zur Klärung aller Steuerfragen. Gerne bringen wir unser Knowhow ein und betreuen Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Wir optimieren …

…Ihre Steuern

Wir helfen Ihnen die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

…Ihre Kostenstruktur

Unsere Lösungen machen sich schnell bezahlt.

…Ihren Gewinn

Wir stehen dafür ein, Ihr Unternehmen voranzubringen.

…Ihren Zeitplan

Wir sparen Ihnen Zeit, Geld und Nerven.

… Ihren Erfolg

Wir begleiten Sie persönlich und kompetent in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Umfassendes Service, individuelle Beratung und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sind der Weg zum gemeinsamen Ziel.

Kompetenz schafft Vertrauen.

Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen

Mai 2023

Die Energiekostenpauschale soll dazu beitragen, dass Kleinst- und Kleinunternehmen die hohen Energiekosten bewältigen können. Es handelt sich dabei um eine Pauschalförderung zwischen 110 € und 2.475 €, welche sich in Abhängigkeit von der Branche und der Höhe des Jahresumsatzes (Mindestumsatz muss 10.000 € betragen, der Höchstjahresumsatz 400.000 €) berechnet. Die Energiekostenpauschale kann voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden - administrativ ist dabei zu beachten, dass die Förderung vom Unternehmen selbst beantragt werden muss und nicht stellvertretend durch den Steuerberater erfolgen kann.

Ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, kann über den Selbst-Check auf www.energiekostenpauschale.at abgeklärt werden (anhand des ÖNACE-Codes). Neben den Umsatzgrenzen ist vor allem wichtig, dass es ein in Österreich ansässiges Unternehmen ist, das gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig ist. Ausgenommen sind im Umkehrschluss etwa Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- oder Versicherungswesen, freie Berufe usw. Eine weitere Begrenzung liegt darin, dass für denselben Zeitraum nicht gleichzeitig der Energiekostenzuschuss und die Energiekostenpauschale beantragt werden können.

Die Förderung beträgt für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 mindestens 410 € und maximal 2.475 €, für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022 mindestens 300 € und maximal 1.800 € und für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 mindestens 110 € und maximal 675 €. Dabei kann zwischen den drei Förderperioden eine Förderperiode und somit eine Pauschalförderung gewählt werden.

Bild: © Adobe Stock - vejaa