Die Steuergesetzgebung ist vielfältig und nicht immer klar verständlich. Laufende Änderungen tragen zudem zu Unübersicht bei. Es bedarf somit hohem und stets aktuellem Expertenwissen zur Klärung aller Steuerfragen. Gerne bringen wir unser Knowhow ein und betreuen Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Wir optimieren …

…Ihre Steuern

Wir helfen Ihnen die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

…Ihre Kostenstruktur

Unsere Lösungen machen sich schnell bezahlt.

…Ihren Gewinn

Wir stehen dafür ein, Ihr Unternehmen voranzubringen.

…Ihren Zeitplan

Wir sparen Ihnen Zeit, Geld und Nerven.

… Ihren Erfolg

Wir begleiten Sie persönlich und kompetent in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Umfassendes Service, individuelle Beratung und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sind der Weg zum gemeinsamen Ziel.

Kompetenz schafft Vertrauen.

Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwands­entschädigungen an Sportler bis Ende Februar

Februar 2025
Kategorien: Klienten-Info

Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports ("Sportvereine") an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i.H.v. 120 € pro Einsatztag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.

Der Begriff Sportler umfasst Mannschafts- und Einzelsportler; zu den Sportbetreuern zählen etwa Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte, nicht jedoch Platzwarte. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter oder Punkterichter - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendienste und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.

Bis Ende Februar 2025 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2024 von dem Verein (als Beispiel für einen begünstigten Rechtsträger) an das Finanzamt übermittelt werden - pro Empfänger pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

Bild: © Adobe Stock - lojorider