Die Steuergesetzgebung ist vielfältig und nicht immer klar verständlich. Laufende Änderungen tragen zudem zu Unübersicht bei. Es bedarf somit hohem und stets aktuellem Expertenwissen zur Klärung aller Steuerfragen. Gerne bringen wir unser Knowhow ein und betreuen Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Wir optimieren …

…Ihre Steuern

Wir helfen Ihnen die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

…Ihre Kostenstruktur

Unsere Lösungen machen sich schnell bezahlt.

…Ihren Gewinn

Wir stehen dafür ein, Ihr Unternehmen voranzubringen.

…Ihren Zeitplan

Wir sparen Ihnen Zeit, Geld und Nerven.

… Ihren Erfolg

Wir begleiten Sie persönlich und kompetent in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Umfassendes Service, individuelle Beratung und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sind der Weg zum gemeinsamen Ziel.

Kompetenz schafft Vertrauen.

Zeitanteilige Gewinnrealisation aus privaten Investitionszuschüssen nur bei Dauerschuldverhältnissen

April 2013
Kategorien: Klienten-Info

Werden Investitionsvorhaben wie etwa die Errichtung eines Gebäudes durch einen öffentlichen Zuschuss subventioniert, so führt dies im Allgemeinen zu einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und in Folge zu niedrigeren jährlichen Abschreibungen. Hingegen sind private Investitionszuschüsse (d.h. von Dritten geleistete) im Einkommensteuerrecht nicht explizit geregelt und stellen zwingend (Betriebs)Einnahmen beim Empfänger dar. Für die Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gegenleistung entscheidend.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0206 vom 24.10.2012) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Automobilgeneralimporteur eine „Strukturförderung“ an einen Kfz-Händler mit Werkstätte zur Errichtung eines Betriebsgebäudes gewährte. Fraglich war, ob es auf Seiten des Zuschussempfängers (Kfz-Händler) zu einer einmaligen Gewinnrealisierung kommt oder ob aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses eine zeitraumbezogene Realisierung nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) vorliegt. Der VwGH erkannte eine einmalige Gewinnrealisierung im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Ausschlaggebend dafür war, dass seitens des Kfz-Händlers neben der Gebäudeerrichtung keine kontinuierlichen Leistungsverpflichtungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses vorlagen. Daran ändert auch nichts, dass der Strukturkostenzuschuss des Automobilgeneralimporteurs vermutlich von der Erwartung zukünftig hoher Absatzzahlen geprägt war.

Bild: © Eisenhans - Fotolia