Die Steuergesetzgebung ist vielfältig und nicht immer klar verständlich. Laufende Änderungen tragen zudem zu Unübersicht bei. Es bedarf somit hohem und stets aktuellem Expertenwissen zur Klärung aller Steuerfragen. Gerne bringen wir unser Knowhow ein und betreuen Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Wir optimieren …

…Ihre Steuern

Wir helfen Ihnen die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

…Ihre Kostenstruktur

Unsere Lösungen machen sich schnell bezahlt.

…Ihren Gewinn

Wir stehen dafür ein, Ihr Unternehmen voranzubringen.

…Ihren Zeitplan

Wir sparen Ihnen Zeit, Geld und Nerven.

… Ihren Erfolg

Wir begleiten Sie persönlich und kompetent in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Umfassendes Service, individuelle Beratung und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sind der Weg zum gemeinsamen Ziel.

Kompetenz schafft Vertrauen.

Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen

Januar 2021
Kategorien: Klienten-Info

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2020 ist demnach - trotz Corona-Krise - bis spätestens 15. Februar 2021 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der "BMF Belegcheck App" vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen - kein Internetzugang und kein Smartphone - ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2021) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Bild: © a_korn - Fotolia