Die Steuergesetzgebung ist vielfältig und nicht immer klar verständlich. Laufende Änderungen tragen zudem zu Unübersicht bei. Es bedarf somit hohem und stets aktuellem Expertenwissen zur Klärung aller Steuerfragen. Gerne bringen wir unser Knowhow ein und betreuen Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
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Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen
Grundsätzlich sind für steuerliche Zwecke Bücher, Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Auch bisher gab es von dieser Grundregel schon einige Ausnahmen, v.a. im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz, wo teilweise längere Fristen beachtet werden müssen. Durch die Vielzahl von Fördergebern i.Z.m. COVID-19-Förderungen sind auch in diesem Bereich unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Förderunterlagen geregelt. Anbei ein Überblick über die Aufbewahrungsfristen der Unterlagen der wichtigsten COVID-19-Förderungen.
COVID-19 Förderung | Aufbewahrungsfrist |
Kurzarbeitsbeihilfe | 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung |
AWS Investitionsprämie | 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung |
Fixkostenzuschuss/ FKZ 800 | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
Ausfallsbonus | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
Verlustersatz | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
Härtefallfonds | 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung |
NPO Unterstützungsfonds | 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung |
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