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Sanierungsgewinn durch Schuldnachlass ist nicht von der Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften umfasst
Die Ermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften kann – sofern keine Buchführungspflicht besteht (Umsätze größer als 400.000 € oder Einheitswert größer als 150.000 €) oder freiwillig Bücher geführt werden – durch Nutzung der in der LuF PauschVO 2006 enthaltenen Pauschalierungsmöglichkeiten erfolgen. Dabei handelt es sich entweder um eine Vollpauschalierung (Einheitswert maximal 65.500 €) oder um eine Teilpauschalierung (pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben als Prozentsatz der Betriebseinnahmen). Die (Betriebsausgaben)Pauschalierung ist jedoch nur auf die regelmäßig auftretenden Geschäftsfälle anzuwenden, ansonsten sind die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen. Wie der UFS (UFS vom 20.5.2009, RV/3674-W/08) jüngst im Falle eines Weinbauers entschieden hat, kann die Ausgabenpauschalierung nicht auf den Sanierungsgewinn in Folge eines außergerichtlichen Schuldnachlasses angewendet werden. Begründet wird dies damit, dass ein Sanierungsgewinn keinen regelmäßigen Geschäftsfall darstellt. Dies bedeutet aber, dass der Sanierungsgewinn in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist und nur die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rechtsgebühren, Beratungskosten) abgesetzt werden können. Ein Pauschalabzug von 70% des Sanierungsgewinnes als Betriebsausgabe ist dabei nicht möglich.
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